hinsichtlich des Paragraph 3 und des Paragraph 4, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
BGBl. I Nr. 38/2018
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Änderungen durch diese Kundmachung
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
neu
§ 0↗RIS↗
§ 7neu
Vollziehung
Paragraph 7,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer eins
- Ziffer 2im Übrigen die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus.