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BGBl. I Nr. 40/2018

kundgemacht 12.07.2018 RIS↗Parlament↗
Pflanzenschutzgesetz 2018
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzenschutzgesetz 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 14.12.2019 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 40/2018 · danach: BGBl. I Nr. 14/2019 § 11↗RIS↗

Kostentragung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass alle Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen haben, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie dass für die sonstigen Tätigkeiten der zuständigen Behörde in Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze Gebühren erhoben werden können.
  2. Absatz 2,Alle Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen, einschließlich der Transportmittel, haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen. Registrierte Unternehmer haben die Kosten für den Erwerb der Kenntnisse im Sinne des Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, selbst zu tragen.