Absatz eins,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:
- Ziffer einsdie Verpflichtung der Unternehmer im Sinne des Artikel 2 Ziffer 9, der Verordnung (EU) 2016 aus 2031,, Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, in Betracht kommen, befinden, diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse frei von solchen Schädlingen zu halten und jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens solcher Schädlinge der zuständigen Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Überwachung, zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren;
- Ziffer 2die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schädlinge auftreten können, sowie erforderlichenfalls eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des örtlichen Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schädlingen sowie Überträgern von Schädlingen durch die zuständige Behörde;
- Ziffer 3das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;
- Ziffer 4die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;
- Ziffer 5Maßnahmen zur Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Schädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind, sowie zur Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten;
- Ziffer 6die Möglichkeit der Begleitung von Kontrollorganen durch Sachverständige der Kommission der Europäischen Union bei der Durchführung von Tätigkeiten nach den dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetzen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist;
- Ziffer 7Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014,, soweit dies zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen erforderlich ist.