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BGBl. I Nr. 40/2018

kundgemacht 12.07.2018 RIS↗Parlament↗
Pflanzenschutzgesetz 2018
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzenschutzgesetz 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 14.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 40/2018 § 15↗RIS↗

Vollstreckung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, die anlässlich der Vollziehung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Gegenständen aus Drittländern im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt für Wald erlassen worden sind, obliegt dem Bundesamt für Wald. Diese Bundesämter sind dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die Paragraphen 2, 4 bis 9, Paragraph 10, Absatz eins, 2 und 3 erster Satz sowie Paragraph 11, des VVG sind anzuwenden.