Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 40/2018

kundgemacht 12.07.2018 RIS↗Parlament↗
Pflanzenschutzgesetz 2018
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzenschutzgesetz 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 14.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 40/2018 § 17↗RIS↗

Vorläufige Schutzmaßnahmen

Paragraph 17,

 Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere zur ordnungsgemäßen Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnungvorläufige Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikel 52 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei denen sich aufgrund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Union oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, festlegen.