Absatz eins,Kontrollorgane haben den Anforderungen der Artikel 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 zu entsprechen.
BGBl. I Nr. 40/2018
Pflanzenschutzgesetz 2018
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Kontrollorgane
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere zur weiteren Ausführung von Vorgaben der Europäischen Union, nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen mit Verordnung erlassen.
- Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass insbesondere zur weiteren Ausführung von Vorgaben der Europäischen Union, nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen werden können.