Absatz eins,Unbeschadet der in den Artikeln 15 und 22 der Verordnung (EU) 2017/625 angeführten Pflichten treffen die registrierten Unternehmer die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 2 und 3.
BGBl. I Nr. 40/2018
Pflanzenschutzgesetz 2018
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Pflichten der registrierten Unternehmer
Paragraph 7,
- Absatz 2,Jeder registrierte Unternehmer hat dem Landeshauptmann sofort jedes atypische Auftreten von Schädlingen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen zu melden.
- Absatz 3,Die registrierten Unternehmer sind weiters verpflichtet,
- Ziffer einseinen auf dem neuesten Stand befindlichen Plan der jeweiligen Betriebsstätte zu besitzen, aus welchem sich ergibt, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert, aufbewahrt oder verwendet werden oder diese anderweitig vorhanden sind;
- Ziffer 2Aufzeichnungen mit vollständigen Angaben über Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände,
- Litera adie zur Lagerung oder Anpflanzung im Betrieb erworben wurden,
- Litera bdie im Betrieb erzeugt werden oder
- Litera can Dritte versandt wurden,
zu führen und sachdienliche Unterlagen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren; - Ziffer 3für den ständigen Kontakt mit den amtlichen Stellen zur Verfügung zu stehen oder eine andere in der Pflanzenerzeugung und den einschlägigen Pflanzengesundheitsfragen erfahrene Person dafür zu benennen;
- Ziffer 4nötigenfalls zur geeigneten Zeit einen Lokalaugenschein mit den Kontrollorganen durchzuführen;
- Ziffer 5den Kontrollorganen, einschließlich Sachverständigen der Europäischen Kommission, Zugang zu gewähren, insbesondere zum Zweck der Inspektion oder Stichprobenentnahme, und sie in die Aufzeichnungen und sachdienlichen Unterlagen gemäß Ziffer 2, einsehen zu lassen und diese erforderlichenfalls zur Verfügung zu stellen;
- Ziffer 6jede Änderung der Rechtsform des Betriebes oder gemäß Ziffer 3, benannter Personen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen;
- Ziffer 7in anderer für die ordnungsgemäße Vornahme von Kontrollen erforderlicher Weise mit den amtlichen Stellen zusammenzuarbeiten.