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BGBl. I Nr. 45/2018

kundgemacht 12.07.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 49 § 0↗RIS↗
§ 127bneu
in Kraft ab 01.10.2018 · idF BGBl. I Nr. 45/2018 § 127b↗RIS↗

Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters

Paragraph 127 b,

Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten für den Reisevermittler die Pflichten eines Reiseveranstalters gemäß Paragraph 127, Absatz 2,, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Richtlinie (EU) 2015/2302 nachkommt.