Die Reiseleistungsausübungsberechtigung,
BGBl. I Nr. 45/2018
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 365dneu
Paragraph 365 d,
Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Umsatz,
- Ziffer 3die Art und Höhe der Sicherheitsleistung,
- Ziffer 4den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten,
- Ziffer 5das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vornehmende Unternehmen,
- Ziffer 6die Zahlungsmodalitäten.