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BGBl. I Nr. 48/2018

kundgemacht 31.07.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kapitalmarktgesetzes und des Alternativfinanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz und das Alternativfinanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) 38 § 0↗RIS↗
§ 3bneu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 48/2018 § 3b↗RIS↗

Verordnungsermächtigung

Paragraph 3 b,

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eine Verordnung über die von Emittenten zur Verfügung zu stellenden Informationen zu erlassen. Diese hat ein Informationsblatt zu enthalten, das Art und Reihenfolge der Informationen regelt, die vom Emittenten zur Verfügung zu stellen sind und insbesondere Angaben über den Emittenten, Angaben über die angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen sowie sonstige Angaben, die insbesondere dem Schutz der Anleger dienen, anführt.