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BGBl. I Nr. 50/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2018× zu EEA-VStS-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (EEA-VStS-G) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 15.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 50/2018 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die Erwirkung der Vollstreckung einer von einer österreichischen Verwaltungsstrafbehörde oder von einem österreichischen Verwaltungsgericht erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2014/41/EU im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen und
    2. Ziffer 2
      die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates in Österreich gemäß der Richtlinie 2014/41/EU, in Verfahren, die Justiz- oder Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaates als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,
    soweit nicht das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, oder das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie die Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe,
    2. Ziffer 2
      grenzüberschreitende Observationen und
    3. Ziffer 3
      Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU.