Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 50/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2018× zu EEA-VStS-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (EEA-VStS-G) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 15.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 50/2018 § 11↗RIS↗

Aufschub der Vollstreckung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung kann aufgeschoben werden, soweit
    1. Ziffer eins
      sie laufende Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder
    2. Ziffer 2
      die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in einem anderen Verfahren verwendet werden.
  2. Absatz 2,Über Entscheidungen nach Absatz eins, ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz gilt.