Absatz eins,Die nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen umfassen auch die telefonische Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, der sich in Österreich befindet, wenn ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person nicht zweckmäßig oder möglich ist.
BGBl. I Nr. 50/2018
Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Vernehmung im Wege einer Telefonkonferenz
Paragraph 15,
- Absatz 2,Eine Vernehmung im Sinne des Absatz eins, ist unzulässig, wenn die zu vernehmende Person der Vernehmung nicht zustimmt.
- Absatz 3,Paragraph 14, Absatz 3, erster, zweiter und letzter Satz und Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.