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BGBl. I Nr. 50/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2018× zu EEA-VStS-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (EEA-VStS-G) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 15.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 50/2018 § 16↗RIS↗

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Republik Österreich

Paragraph 16,

Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates, die bei Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer Anwesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst begehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegenüber begangen werden, österreichischen Amtsträgern gleich.