Absatz eins,Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist nur zulässig, wenn der Anordnungsstaat das Formblatt gemäß Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das in Verfahren nach Artikel 4, Litera b und Litera c, der Richtlinie 2014/41/EU
- Ziffer einsvon einer Justizbehörde im Sinne von Artikel 2, Litera c, sublit. i der Richtlinie 2014/41/EU erlassen wurde oder
- Ziffer 2von einer anderen als in Ziffer eins, genannten Behörde, die der Anordnungsstaat hierfür als zuständig bezeichnet hat, erlassen und durch eine Justizbehörde gemäß Ziffer eins, in Abschnitt L gemäß Anlage 1 bestätigt wurde.