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BGBl. I Nr. 56/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 – FrÄG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das BFA-Einrichtungsgesetz, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Gedenkstättengesetz, das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013, das Zivildienstgesetz 1986 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 – FrÄG 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) 317 § 0↗RIS↗
§ 67neu
in Kraft 01.09.2018 – 06.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 56/2018 · danach: BGBl. I Nr. 81/2026 § 67↗RIS↗

Freiwillige

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera j, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist,
    3. Ziffer 3
      sie eine abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation nachweisen und
    4. Ziffer 4
      die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Eine Vereinbarung nach Absatz eins, Ziffer 3, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer;
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten des Freiwilligen;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld des Freiwilligen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Freiwilligendienstes erhält.
  3. Absatz 3,Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.