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BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung 1945 (RAO 1945) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 12aufgehoben
in Kraft 09.08.1945 – 31.12.2018 · idF StGBl. Nr. 103/1945 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wird einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter, der zur Wehrdienstleistung eingerückt war, ein Disziplinarvergehen zur Last gelegt, das vor seiner Einrückung begangen worden sein soll, so kann der Disziplinarrat auf Antrag des Kammeranwaltes beschließen, daß das Verfahren eingestellt wird oder die Einleitung des Verfahrens unterbleibt.
  2. Absatz 2,Für die Anwendung des Abs. (1) ist Voraussetzung, daß nach den Feststellungen des Disziplinarrates gegen den Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung keine schwerere Strafe als die des schriftlichen Verweises oder eine geringfügige Geldbuße zu verhängen gewesen wäre, und daß die Sache noch in erster Instanz anhängig ist. Gegen solche Beschlüsse des Disziplinarrates findet ein Rechtsmittel nicht statt.