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BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung 1945 (RAO 1945) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 3aufgehoben
in Kraft 18.02.1947 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 25/1947 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Eintragung in die wiederanzulegende Liste der Rechtsanwälte gelten in Ansehung der Rechtsanwälte, die am 27. April 1945 im Gebiete der Republik Österreich zugelassen waren, folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Den belasteten Personen im Sinne des Paragraph 17,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes sowie die Tätigkeit in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat die erforderliche Verlautbarung durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Den minderbelasteten Personen im Sinne des Paragraph 17,, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes sowie die Tätigkeit in solchen oder ähnlichen Kanzleien bis zum 30. April 1950 verboten [in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Paragraph 19,, Abs. (1), Litera e,, und Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat die erforderliche Verlautbarung durchzuführen.
    3. Ziffer 3
      Rechtsanwälte, auf die die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 keine Anwendung finden, sind in die Liste einzutragen, wenn sie schon am 13. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen waren.
    4. Ziffer 4
      Die Bestimmungen in Ziffer 2 und 3 sind auf Rechtsanwälte, die erst nach dem 12. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen oder bei einem österreichischen Gerichte zugelassen wurden, mit den nachfolgenden Änderungen anzuwenden: Die Eintragung in die Liste wird nur auf Antrag vorgenommen. Die Rechtsanwälte müssen den Erfordernissen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft entsprechen. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung. Die bisherige Praxis als eingetragener oder zugelassener Rechtsanwalt ist in die siebenjährige Rechtsanwaltspraxis nach Paragraph 2, RAO. einzurechnen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Ausschuß das Ausmaß dieser Praxis von sieben auf sechs Jahre herabsetzen und von dem Erfordernis der juridischen Doktorwürde [§ 1, Abs. (2), Litera c,, RAO.] absehen.
  2. Absatz 2,Abs. (1) gilt auch für die von der deutschen Justizverwaltung im Gebiet der Republik Österreich zugelassenen Konsulenten.