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BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung 1945 (RAO 1945) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 5aufgehoben
in Kraft 29.07.1956 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 159/1956 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ergibt sich im Zuge der Erhebungen [§ 4, Abs. (1)] hinreichender Grund zur Annahme, daß bezüglich eines Rechtsanwaltes ein Ausübungsverbot für immer oder bis 30. April 1950 festzustellen sein wird (Paragraph 3,), so hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt die Ausübung des Berufes vorläufig zu untersagen und für ihn gemäß Paragraph 28,, Litera h,, RAO. einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde abzuwarten. In dringenden Fällen kann der Präsident der Rechtsanwaltskammer die Verfügung allein treffen, hat sie jedoch ohne Verzug dem Ausschuß mitzuteilen, der die vorläufige Untersagung aufzuheben oder zu bestätigen hat.
  2. Absatz 2,Gegen die vorläufige Untersagung der Berufsausübung steht dem Rechtsanwalt die Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (Paragraphen 55 a, ff. des Disziplinarstatutes) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des Paragraph 5 a, der Rechtsanwaltsordnung sind anzuwenden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.