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BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung 1945 (RAO 1945) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 6aufgehoben
in Kraft 09.08.1945 – 31.12.2018 · idF StGBl. Nr. 103/1945 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Vor Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwälte hat der Rechtsanwalt das im Paragraph 7, RAO. vorgesehene Gelöbnis zu leisten. In der Gelöbnisformel treten an die Stelle der Worte „der Deutschösterreichischen Republik“ die Worte „der Republik Österreich“.
  2. Absatz 2,Das Gelöbnis wird vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in die Hände des Staatssekretärs für Justiz, von den übrigen Rechtsanwälten in die Hände des Präsidenten oder eines seiner Stellvertreter abgelegt. Bei Verhinderung durch ein unabwendbares Ereignis kann das Gelöbnis schriftlich geleistet werden.