Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung 1945 (RAO 1945) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 7aufgehoben
in Kraft 18.02.1947 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 25/1947 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der Rechtsanwaltsordnung sind auch die Anwaltsassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am gleichen Tage im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und gemäß Paragraph 30, RAO. die Eintragung in die wieder anzulegende Liste der Rechtsanwaltsanwärter erwirken.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Belasteten Personen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 17,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist für ihre Lebenszeit die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Minderbelastete Personen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 17,, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 dürfen bis zum 30. April 1950 die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters nicht ausüben und nicht in solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten [§ 19, Abs. (1), Litera e,, und Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Die Paragraphen 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Personen, die nicht unter Ziffer eins, aufgezählt sind, sind in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einzutragen, wenn sie die Voraussetzungen der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96, in ihrer am 13. März 1938 gültigen Fassung erfüllen.