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BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grunderwerbsteuergesetz 1955 (GrEStG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 10aufgehoben
in Kraft 15.07.1955 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 140/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 10↗RIS↗

Paragraph 10, Art der Berechnung.

  1. Absatz eins,Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
  2. Absatz 2,Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen,
    1. Ziffer eins
      soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist,
    2. Ziffer 2
      wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers oder an ein vom Übergeber in Erziehung genommenes Kind zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird,
    3. Ziffer 3
      wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen. Das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.
  3. Absatz 3,Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen.