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BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grunderwerbsteuergesetz 1955 (GrEStG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 2aufgehoben
in Kraft 01.08.1969 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 277/1969 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 2↗RIS↗

Paragraph 2, Grundstücke.

  1. Absatz eins,Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zubehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:
    1. Ziffer eins
      Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
    2. Ziffer 2
      Mineralgewinnungsrechte, Apothekengerechtigkeiten sowie sonstige Gewerbeberechtigungen.
  2. Absatz 2,Den Grundstücken stehen gleich:
    1. Ziffer eins
      Baurechte,
    2. Ziffer 2
      Gebäude auf fremdem Boden.
  3. Absatz 3,Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstückes, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.