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BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1972 (EStG 1972) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 13aufgehoben
in Kraft 31.12.1981 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 620/1981 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 13↗RIS↗

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Paragraph 13,

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 5 000 S nicht übersteigen, bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, im Jahre der Anschaffung oder Herstellung, bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, im Jahre der Verausgabung voll als Betriebsausgaben abgesetzt werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.