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BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1972 (EStG 1972) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 19aufgehoben
in Kraft 13.12.1972 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 440/1972 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 19↗RIS↗

7. Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz eins, zweiter Satz entsprechend. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.