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BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1972 (EStG 1972) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 79aufgehoben
in Kraft 13.12.1972 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 440/1972 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 79↗RIS↗

Abfuhr der Lohnsteuer

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Der Arbeitgeber muß auf dem Zahlungsabschnitt angeben oder durch die von ihm beauftragte überweisende Stelle angeben lassen: Die Steuernummer, das Wort “Lohnsteuer” und den Kalendermonat, in dem die Lohnsteuer einbehalten worden ist. Die Namen der Arbeitnehmer, auf die die Lohnsteuerbeträge entfallen, sind nicht anzugeben.
  2. Absatz 2,Bleibt die fällige Abfuhr der Lohnsteuer aus oder erscheint die geleistete Abfuhr auffallend gering und hat auch eine besondere Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (Paragraph 82,).