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BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1972 (EStG 1972) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 82aufgehoben
in Kraft 22.12.1984 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 531/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 82↗RIS↗

Haftung

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
  2. Absatz 2,Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Arbeitnehmer, die ihm nach Paragraph 58, Absatz 3, obliegende Verpflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat,
    2. Ziffer 2
      ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) durchgeführt wird oder wenn der Arbeitgeber einen Jahresausgleich auf Antrag (Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins,) durchgeführt hat, obwohl der Arbeitnehmer noch von einem anderen Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten, dies aber nicht bekanntgegeben hat,
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für eine Nachforderung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, oder eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 8 vorliegen,
    4. Ziffer 4
      Freibeträge wegen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastung auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden sind und sich nachträglich ergibt, daß die betreffenden Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt worden sind.