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BGBl. I Nr. 61/2018

kundgemacht 14.08.2018 RIS↗Parlament↗
Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG
Bundesgesetz betreffend die Bereinigung von vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Bundesgesetzen und Verordnungen (Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 2. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) 12 § 0↗RIS↗
§ 14aufgehoben
in Kraft 04.08.1945 – 31.12.2018 · idF dRGBl. I S 1058/1934 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 14↗RIS↗

Paragraph 14

Steuermaßstab

  1. Absatz eins,Die Steuer wird berechnet:
    1. Ziffer eins
      beim Erwerb von Forderungsrechten:
      vom Nennbetrag der Schuldverschreibung.
      Bei Rentenverschreibungen, in denen ein Nennbetrag nicht angegeben ist, tritt an die Stelle des Nennbetrags das Fünfundzwanzigfache der Jahresrente;
    2. Ziffer 2
      beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft:
      1. Litera a
        regelmäßig vom Erwerbspreis,
      2. Litera b
        vom Wert der Wertpapiere, wenn er den Erwerbspreis übersteigt,
      3. Litera c
        vom Nennbetrag der Wertpapiere, wenn er sowohl den Erwerbspreis als auch den Wert der Wertpapiere übersteigt.
      Bei nicht voll bezahlten Gesellschaftsrechten wird dem Erwerbspreis (zu a) und dem Wert der Wertpapiere (zu b) der Betrag der ausstehenden Einzahlungen hinzugerechnet.
  2. Absatz 2,In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge werden nach den für die Wechselsteuer geltenden Vorschriften umgerechnet. Lautet ein Wertpapier auf mehrere Währungen, so ist die Währung maßgebend, die den höchsten Steuerbetrag ergibt.