Absatz eins,Die Fluggastdatenzentralstelle ist für Zwecke des Paragraph eins, Absatz eins, ermächtigt, die bei ihr einlangenden Fluggastdaten (Paragraph 3,) vor der Ankunft oder dem Abflug eines Luftfahrzeuges
- Ziffer einsmit Daten aus Fahndungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Datenverarbeitungen, die der Vorbeugung oder Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dienen, sowie
- Ziffer 2anhand festgelegter Kriterien (Paragraph 5,)
abzugleichen und das Ergebnis dieses Abgleichs gemeinsam mit den Fluggastdaten (Paragraph 3,) in einer Datenverarbeitung (PNR-Datenbank) zu verarbeiten.