Absatz eins,Die Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren. Depersonalisierung nach diesem Bundesgesetz ist die Unkenntlichmachung jener Daten, mit denen die Identität eines Fluggastes unmittelbar festgestellt werden kann.
BGBl. I Nr. 64/2018
Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Depersonalisierung
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Aufhebung der Depersonalisierung ist aufgrund eines begründeten Ersuchens einer in Paragraph 7, genannten Behörde zulässig
- Ziffer einszur Vorbeugung oder Verhinderung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 91 a, SPG, Paragraph 74 a, Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, Paragraph 57, Militärbefugnisgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,) oder
- Ziffer 2zur Aufklärung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (Paragraphen 278 bis 278 b StGB) geplanten strafbaren Handlungen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung oder auf Anordnung des Gerichts nach den Bestimmungen der StPO; Paragraph 139, Absatz 2 und 4 StPO gilt sinngemäß.