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BGBl. I Nr. 64/2018

kundgemacht 16.08.2018 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2018× zu PNR-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

PNR-Gesetz (PNR-G) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 17.08.2018 · idF BGBl. I Nr. 64/2018 § 9↗RIS↗

Auskunftsrecht

Paragraph 9,

In einem Auskunftsverfahren (Paragraph 44, DSG) über die gemäß diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten hat der Auskunftswerber unter Nachweis seiner Identität in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken sowie Angaben zu seiner Fluggasteigenschaft und seinen Flugbewegungen zu erbringen, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Auskunftserteilung durch die Fluggastdatenzentralstelle zu vermeiden. Das Auskunftsrecht umfasst nicht die Auskunft über bereits depersonalisierte Daten (Paragraph 6, Absatz eins,).