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BGBl. I Nr. 70/2018

kundgemacht 25.10.2018 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 26 § 0↗RIS↗
§ 278bgeändertAbs 1
in Kraft 01.07.2010 – 31.10.2018 · idF BGBl. I Nr. 38/2010 · danach: BGBl. I Nr. 70/2018 § 278b↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 70/2018 § 278b↗RIS↗
Terroristische Vereinigung
§ 278b.
(1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 70/2018