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BGBl. I Nr. 73/2018

kundgemacht 22.11.2018 RIS↗Parlament↗
Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz – Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 24 § 0↗RIS↗
§ 78cneu
in Kraft ab 23.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 73/2018 § 78c↗RIS↗

Übergangsbestimmung Aarhus-Beteiligungsgesetz

Paragraph 78 c,

  1. Absatz eins,Bei Bescheiden gemäß Paragraph 37, Absatz eins,, ausgenommen jener betreffend Bodenaushubdeponien, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Paragraph 40, unterzogen wurden und die
    1. Ziffer eins
      innerhalb eines Jahres vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, in Rechtskraft erwachsen sind, oder
    2. Ziffer 2
      die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren,
    ist Paragraph 40 a, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide gemäß Absatz eins,, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Ein nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, folgenden Tag beim VwGH aufgrund der Revision einer nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiterzuführen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, länger als ein Jahr vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, in Rechtskraft erwachsen ist.