Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale notifizierende Behörde gemäß Artikel 23, Absatz eins und Artikel 24, der Verordnung (EU) 2016/424.
BGBl. I Nr. 79/2018
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14dneu
Paragraph 14 d,
- Absatz 2,Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ausgestellten Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) 2016/424, zuständig.