BGBl. I Nr. 79/2018
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6, Z 9 bis Z 11, Z 12 (neu), Z 14 (neu); Abs 2 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 13, Z 15, Z 16
§ 24.
(1) Dem Konzessionsantrag sind zur Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers insbesondere nachfolgende Unterlagen anzuschließen:
1. Gesellschaftsvertrag (Satzung) und Firmenbuchauszug des zukünftigen Konzessionärs Konzessionswerbers sowie Bilanzen der vorhergehenden Geschäftsjahre;
2. eine umfassende Beschreibung des Bauvorhabens mit Darstellung der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der geografischen Ortsbezeichnungen (Stationsstandorte und Trassenverlauf); Angaben über den Zweck der Seilbahn;
3. kurz gefasster Bauentwurf;
4. das vorgesehene Bau- und Betriebsprogramm (einschließlich Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen);
5. Baukostenaufstellung Projektkostenaufstellung samt Firmenanboten;
6. Wirtschaftlichkeitsprognose sowie den Baukosten entsprechende Projektkosten entsprechender Finanzierungsplan inklusive der Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel. Diese Unterlagen sind von einem hiezu Befugten, wie Wirtschaftstreuhänder Wirtschaftsprüfer, Steuer- Steuerberater oder Unternehmensberater, zu prüfen und ihre Richtigkeit ist mit dessen Unterschrift zu bestätigen;
7. ein Verzeichnis der durch die Errichtung der Seilbahn betroffenen sowie der im Bauverbotsbereich liegenden Grundstücke sowie Nachweise über die Verfügbarkeit der Inanspruchnahme;
8. Bekanntgabe der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn betroffenen Gemeinden;
9. eine eingehende Darstellung der Verkehrssituation. Bei Talstationen Stationen im Bereich öffentlicher Verkehrswege (Schiene, Straße) ist auf einen Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen;
10. Lageplan über Strafregisterbescheinigung für die bestehenden und projektbezogen neuen Skipisten zur Vertretung nach außen befugten Organe des Konzessionswerbers, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf;
11. Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen Lageplan über die bestehenden und projektbezogenen neuen Skipisten;
12. Bekanntgabe der nächstliegenden öffentlichen Seilbahnen samt deren jeweiligem Konzessionär;
14. ein Lawinenschutzkonzept;
(2) Von der Vorlage der Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 11 bis 16 kann in begründeten Fällen abgesehen werden.
Schlagworte