BGBl. I Nr. 79/2018
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30aufgehoben
Paragraph 30,
Die Behörde kann zu den Aufsichtsratsitzungen oder Gesellschafterversammlungen des Seilbahnunternehmens einen Vertreter entsenden.