BGBl. I Nr. 79/2018
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36geändertÜberschrift (entfallen), Text
§ 36.
Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen Zubauten Zu- oder Umbauten bestehender Seilbahnen bedarf es ist von der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung einer Ortsverhandlung jedenfalls dann erforderlich ist. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wenn ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.
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