§ 37.
Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist die Feststellung, dass die Konzessions- oder Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 gegeben sind und dass der Bauentwurf im Umfang der Sicherheitsanalysen gemäß § 57 zur Ausführung geeignet ist. Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei der Neuerrichtung einer Seilbahn ist die Feststellung, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 22 oder die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 110 gegeben sind und dass der Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist.
Schlagworte
Konzessionsvoraussetzung