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BGBl. I Nr. 79/2018

kundgemacht 30.11.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2018× zu SeilbG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) 96928 § 0↗RIS↗
§ 40geändert
in Kraft 14.11.2007 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 83/2007 · danach: BGBl. I Nr. 79/2018 § 40↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 79/2018 § 40↗RIS↗
§ 40.
Parteien sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich gemäß § 53 zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich gemäß § 55 Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.