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BGBl. I Nr. 79/2018

kundgemacht 30.11.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2018× zu SeilbG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) 96928 § 0↗RIS↗
§ 68aufgehoben
in Kraft 22.11.2003 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018 § 68↗RIS↗

Paragraph 68,

Die EG-Prüfung der Teilsysteme wird im Auftrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, im Auftrag derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, durch eine Benannte Stelle durchgeführt, welche der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder diese Person zu diesem Zweck ausgewählt hat. Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder dieser Person auf der Grundlage der EG-Prüfung ausgestellt.