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BGBl. I Nr. 79/2018

kundgemacht 30.11.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2018× zu SeilbG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) 96928 § 0↗RIS↗
§ 93aufgehoben
in Kraft 22.11.2003 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018 § 93↗RIS↗

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehener Sicherheitsbauteil als nicht konform, sind geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unterrichtet hierüber die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
  2. Absatz 2,Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, sind in gleicher Weise geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der diese Erklärung ausgestellt hat.