Absatz eins,Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehener Sicherheitsbauteil als nicht konform, sind geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unterrichtet hierüber die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
BGBl. I Nr. 79/2018
Änderung des Seilbahngesetzes 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 93aufgehoben
Paragraph 93,
- Absatz 2,Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, sind in gleicher Weise geeignete Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der diese Erklärung ausgestellt hat.