BGBl. I Nr. 80/2018
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47geändertAbs 1; Abs 4; Abs 5
Vollziehung
§ 47.
(1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus, ansonsten die Landesregierung zuständig.
(2) Für die Vollziehung der §§ 23a bis 24h und des § 45 in Bezug auf diese Bestimmungen ist der/die Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, soweit Genehmigungsverfahren jedoch von anderen Behörden durchzuführen sind, die jeweils mit der Vollziehung der darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen.
(3) Für die Vollziehung der §§ 21, 22 und 23 sind, soweit sie dem Bund zukommt, die jeweils mit der Vollziehung dieser Verwaltungsvorschriften betrauten Bundesminister/innen zuständig.
(4) Für die Vollziehung des § 19 Abs. 7 und die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 9 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft Digitalisierung und Arbeit Wirtschaftsstandort zuständig.
(5) Für die Vollziehung der Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem 6. Abschnitt ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung Digitalisierung und Wirtschaft Wirtschaftsstandort zuständig.