BGBl. I Nr. 89/2018
Änderung des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 37.
(1) Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.