BGBl. I Nr. 90/2018
Änderung des Bundesämtergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesämtergesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändertÜberschrift; Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 4, Z 5 (neu), Z 6 (neu)
Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Lebensmitteltechnologie Biotechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg
§ 20.
(1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Landtechnik, das sind alle maschinen-, verfahrens-, energie- und arbeitstechnischen Angelegenheiten in der Landwirtschaft und die nachwachsenden Rohstoffe für den Nichtnahrungsmittelbereich. Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Landwirtschaft, Landtechnik, Lebensmittel- und Biotechnologie.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
1. Lehre, Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet Landtechnik und im Bereich der nachwachsenden Agrartechnologie (z.B. Digitalisierung, Precision und Smart Farming, Robotik) und nachwachsender Rohstoffe;
2. Untersuchung und Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und von Verfahren der landwirtschaftlichen Arbeitswirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft Verfahren hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften sowie Aspekte der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung Nachhaltigkeit (Effizienz, ökonomische und ökologische Auswirkungen, Betriebs- und Arbeitssicherheit, Ergonomie); Verleihung von Prüfzeichen hierüber;
3. Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen Untersuchung und Verfahren Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger qualitativer Eigenschaften für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, auf Betriebs- und Arbeitssicherheit, ergonomisch richtige Gestaltung, Wirtschaftlichkeit und Umweltfreundlichkeit; Verleihung von Prüfzeichen hierüber;
4. Untersuchung Lehre, Forschung, Entwicklung und Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen für Beratung in den Nichtnahrungsmittelbereich. Bereichen Lebensmittel- und Biotechnologie, einschließlich Hygiene und Qualitätsmanagement, Herkunftsnachweise sowie Sensorik;
5. Prüfung von technischen Einrichtungen zur Gewinnung, Lagerung, Transport und Behandlung verschiedener Lebensmittel;
6. Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in den genannten Wirkungsbereichen.
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