BGBl. I Nr. 91/2018
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertText, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
1) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
2) im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
Schlagworte