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BGBl. I Nr. 91/2018

kundgemacht 21.12.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2018× zu Markenschutzgesetz 1970×

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 933 § 0↗RIS↗
§ 1geändertText, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
in Kraft 23.07.1999 – 13.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 111/1999 · danach: BGBl. I Nr. 91/2018 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 14.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 91/2018 § 1↗RIS↗
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und, Farben, die Form oder Aufmachung Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
2) im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
Siehe dazu auch Art. 6 quinquies lit. C Abs. 1 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.
Schlagworte
Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke, Fabriksmarke, Handelsmarke