BGBl. I Nr. 91/2018
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10ageändertZ 1 bis Z 4, Z 5 (neu), Z 6 (neu)
§ 10a.
Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird insbesondere angesehen:
1. das Zeichen auf Waren, auf deren Aufmachung Verpackung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen,;
2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,;
3. Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen,;
4. das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen als Handelsnamen oder in der Werbung Unternehmensbezeichnung oder als Teil von solchen zu benutzen.;
5. das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen;
6. das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in der jeweils geltenden Fassung, zur Umsetzung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 21, zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.