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BGBl. I Nr. 91/2018

kundgemacht 21.12.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2018× zu Markenschutzgesetz 1970×

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 933 § 0↗RIS↗
§ 33cgeändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.1994 – 13.01.2019 · idF BGBl. Nr. 773/1992 · danach: BGBl. I Nr. 91/2018 § 33c↗RIS↗
in Kraft ab 14.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 91/2018 § 33c↗RIS↗
§ 33c.
(1) Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
(2) Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Zeitpunkt zurück, für den die irreführende Benutzung der Marke nachgewiesen wurde.
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