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BGBl. I Nr. 91/2018

kundgemacht 21.12.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2018× zu Markenschutzgesetz 1970×

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 933 § 0↗RIS↗
§ 34aneu
in Kraft ab 14.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 91/2018 § 34a↗RIS↗

Paragraph 34 a,

  1. Absatz eins,Eine Entscheidung mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wird, kann einen Teil oder die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen einer Marke betreffen. Ebenso gilt hinsichtlich der Einrede der Nichtbenutzung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 6, eine Marke für dieses Verfahren nur für den Teil der Waren und Dienstleistungen als zu Recht bestehend, für den sie benutzt worden ist.
  2. Absatz 2,Bei einer Zustimmung des Inhabers der älteren Marke oder des älteren Rechts zur Eintragung der jüngeren Marke kann unter geeigneten Umständen ein auf die Bestimmungen gemäß Paragraphen 30 bis 32 c gestützter Löschungsantrag abgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Mit einem Löschungserkenntnis gemäß Paragraphen 30 bis 33, 34, 66 Absatz 2, oder Paragraph 66 a, Absatz 2, wird die Marke mit Wirkung zum Beginn der Schutzdauer (Paragraph 19, Absatz eins,) nichtig erklärt. Wenn der Löschungsgrund gemäß Paragraph 66, Absatz 2, oder Paragraph 66 a, Absatz 2, in einer geänderten Satzung begründet ist, wird die Marke mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Satzung im Register nichtig erklärt.
  4. Absatz 4,Mit einem Löschungserkenntnis gemäß Paragraphen 33 a, 33 b, 33 c, 66, Absatz eins, oder Paragraph 66 a, Absatz eins, wird die Marke mit Wirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung für verfallen erklärt. Über Antrag einer Partei kann bei einem früheren Eintritt des Verfallsgrundes ein früherer Zeitpunkt der Wirksamkeit festgesetzt werden, bei einem Löschungserkenntnis gemäß Paragraph 33 a, jedoch höchstens bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Zeitpunkt gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins a, oder 1b.