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BGBl. I Nr. 91/2018

kundgemacht 21.12.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2018× zu Markenschutzgesetz 1970×

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 933 § 0↗RIS↗
§ 56bneu
in Kraft ab 14.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 91/2018 § 56b↗RIS↗

Paragraph 56 b,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Marke kann sich der Benutzung eines Zeichens nur soweit widersetzen, als die Marke im Zeitpunkt der Klagserhebung nicht gemäß Paragraph 33 a, gelöscht werden könnte.
  2. Absatz 2,Die Benutzung einer jüngeren Marke kann vom Inhaber einer älteren Marke nicht untersagt werden, sofern gemäß Paragraph 30, Absatz 2, oder 4 bis 6 kein Löschungsanspruch besteht.
  3. Absatz 3,Die Benutzung einer jüngeren Unionsmarke kann nach Absatz eins, nicht untersagt werden, wenn diese nicht entsprechend Artikel 60, Absatz eins, 3, oder 4 oder Artikel 64, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1001 nichtig erklärt werden könnte.
  4. Absatz 4,Im Fall der Absatz 2 bis 3 kann sich der Inhaber der jüngeren Marke der Benutzung der älteren Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.