Absatz eins,Der Inhaber einer Marke kann sich der Benutzung eines Zeichens nur soweit widersetzen, als die Marke im Zeitpunkt der Klagserhebung nicht gemäß Paragraph 33 a, gelöscht werden könnte.
BGBl. I Nr. 91/2018
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56bneu
Paragraph 56 b,
- Absatz 2,Die Benutzung einer jüngeren Marke kann vom Inhaber einer älteren Marke nicht untersagt werden, sofern gemäß Paragraph 30, Absatz 2, oder 4 bis 6 kein Löschungsanspruch besteht.
- Absatz 3,Die Benutzung einer jüngeren Unionsmarke kann nach Absatz eins, nicht untersagt werden, wenn diese nicht entsprechend Artikel 60, Absatz eins, 3, oder 4 oder Artikel 64, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/1001 nichtig erklärt werden könnte.
- Absatz 4,Im Fall der Absatz 2 bis 3 kann sich der Inhaber der jüngeren Marke der Benutzung der älteren Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.