Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 91/2018

kundgemacht 21.12.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2018× zu Markenschutzgesetz 1970×

Änderungen durch diese Kundmachung

Markenschutzgesetz 1970 933 § 0↗RIS↗
§ 69ageändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.09.2017 – 13.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 124/2017 · danach: BGBl. I Nr. 91/2018 § 69a↗RIS↗
in Kraft ab 14.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 91/2018 § 69a↗RIS↗
§ 69a.
(1) Wurde für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gemäß Art. 34 39 oder 35 40 der Verordnung (EGEU) Nr. 207/2009 2017/1001 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die aufgrund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der §§ 30 bis 34 und des § 66 und 66a, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden, sofern der Nichtigkeits- oder Verfallsanspruch zum Zeitpunkt des Verzichts oder Erlöschens hätte durchgesetzt werden können.
(2) Anträge nach Abs. 1 sind gegen den eingetragenen Gemeinschaftsmarkeninhaber Unionsmarkeninhaber zu richten.
(3) Wird die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke nach Abs. 1 im Zusammenhang mit § 33a beantragt, so ist statt auf den im § 33a Abs. 1 und 6 genannten Tag der Antragstellung auf den Wirksamkeitszeitpunkt der Löschung der den Zeitrang begründenden Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung abzustellen.